Ultraschall Med 2019; 40(S 01): S48
DOI: 10.1055/s-0039-1695937
Vorträge
Wissenschaftliche Sitzung: Fetaler Ultraschall
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

§10 NiSV – Das neue Verbot der Ultraschallexposition des Fötus aus nichtmedizinischen Gründen

E Hahn
1   Hochschule Zittau/Görlitz, Institut für Gesundheit, Altern und Technik (GAT), Zittau, Germany
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Publication Date:
28 August 2019 (online)

 
 

    Am 05.12.2018 wurde die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ verkündet. Diese enthält in ihrem §10 eine Vorschrift zur „Ultraschallanwendungen an Schwangeren“. Danach darf bei einer „Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken [...] ein Fötus nicht exponiert werden“. Hintergrund des Verbots sind sogenannte Babykinoangebote, bei denen Schwangeren die Möglichkeit erhalten, gegen Entgelt ihr ungeborenes Kind ohne medizinischen Anlass im Ultraschall zu betrachten. Dieses wird nicht primär von Gynäkologen, sondern in erster Linie von nicht ärztlich qualifizierten, kommerziellen Unternehmen – teilweise mit Eventcharakter einschließlich Kinosessel und Familienbesuch – angeboten. Die SSK hatte dazu bereits in ihrer Empfehlung aus dem Jahr 2012 ausgeführt, dass es „angesichts unzureichender Informationen über mögliche subtile biologische Wirkungen [...] auf den sich entwickelnden Fötus und dessen Gehirn mit potenziell bedenklichen Auswirkungen auf dessen Entwicklung [...] als nicht gerechtfertigt angesehen [wird], die medizinische Untersuchung zur Anfertigung von Souvenirs (Fotos und Videos) über das medizinisch indizierte Maß hinaus auszudehnen“ (SSK, Empfehlung v. 19./20.04.2012) Die Abgrenzung verläuft allerdings nicht so leicht, wie dieses auf den ersten Blick zu vermuten wäre, schließlich erfüllt auch eine entsprechende Anwendung in der ärztlichen Praxis, die – beim Anlass oder der zeitlichen Ausdehnung – über das medizinisch Gebotene hinausgeht, mit Inkrafttreten der Regelung zum 31.12.2020 den Tatbestand der Verbotsnorm. Aus diesem Grund erscheinen Vorschläge, wie etwa künftig „das Wort ‚Babyfernsehen‘ [...] auf seiner Praxis-Homepage tunlichst [zu] vermeiden. [Und] Besser: ‚Ergänzende Sonografie‘ als Wahlleistung“ (vgl. LV Nordrhein BVF e.V. v. 10/2018, S. 3 (https://tinyurl.com/yb2zjg9 m) anzubieten, aus rechtlicher Sicht bedenklich. Für den Ultraschallanwender bleiben viele rechtliche Fragen – wie etwa die Erfassung von Embryonen, die beiläufige Anfertigung von Erinnerungsfotos bei Ultraschallanwendungen mit medizinischem Hauptzweck und die Umgehung des Verbots durch Selbstanwendung von Patienten – offen. Das Referat soll die Norm darstellen und auf diese und weitere Fragen eingehen.


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