Tierarztl Prax Ausg G Grosstiere Nutztiere 2020; 48(06): 430-431
DOI: 10.1055/s-0040-1718490
Abstract
DVG

Ein Beschluss mit Folgen – die Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut nach dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2020

O Boecking
1   Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Institut für Bienenkunde Celle, Celle
,
L Boecking
2   Koenen Bauanwälte, Essen, Münster, Hannover und Bielefeld
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    Die Amerikanische Faulbrut (AFB) ist wegen der Virulenz des Erregers, der Schwere der Erkrankung, der hohen Ansteckungsgefahr für benachbarte Bienenvölker, wegen des schnellen und seuchenhaften Ausbreitungspotenzials und den damit womöglich einhergehenden negativen volkswirtschaftlichen Folgen als anzeigepflichtige Tierseuche in der TierSeuchAnzV gelistet und in der BienSeuchV verankert. Schon der bloße Verdacht einer möglichen Faulbruterkrankung ist anzeigepflichtig. Neben der BienSeuchV, die in vielerlei Hinsicht eher unpräzise für die rechtssichere Umsetzung in der amtstierärztlichen Praxis ist, gibt es in einigen Bundesländern länderspezifische Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Dies hat eine uneinheitliche Ausgestaltung und damit einhergehende Unsicherheiten im Rahmen der Bekämpfungspraxis zur Folge. Aus der uneinheitlichen Auslegungspraxis resultierten naturgemäß diverse gerichtliche Auseinandersetzungen.

    Mit Beschluss vom 28.01.2020 (Az.: 13 B 1313/19) hat das OVG Nordrhein-Westfalen nunmehr überraschend entschieden, dass die dort streitgegenständlichen Entscheidungen betreffend den Erlass von Tötungsanordnungen durch die Veterinärbehörde nicht ermessensfehlerfrei ergangen seien, da sie auf einer nicht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruhten. Die Feststellung des Ausbruchs der AFB begründete sich nämlich lediglich auf Probenentnahmen eines Teils der in den jeweiligen Bienenständen vorhandenen Bienenvölker. Dies sei für eine entsprechende Feststellung nicht ausreichend. Schon die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Münster, hatte durch Beschluss vom 17. September 2019 (Az.: 5 L 863/19) dem Eilantrag eines Bienenzüchters, der sich gegen die Anordnungen des Kreises Steinfurt gewehrt hatte, seine Bienenvölker an verschiedenen Standorten im Kreis Steinfurt wegen des dort festgestellten Verdachts bzw. Ausbruchs der AFB zu töten, im Wesentlichen stattgegeben.

    Der Beschluss wird juristisch und fachwissenschaftlich beleuchtet und etwaige Folgen für die weitere amtstierärztliche Praxis daraus abgeleitet.


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    Article published online:
    04 December 2020

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