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DOI: 10.1055/a-1032-8723
Mindestmengen: Die Qual der Zahl oder Mittel der Qualitätssicherung?
Publication History
Publication Date:
04 February 2020 (online)
Ärztliches Handeln orientiert sich stets an den allgemein anerkannten, medizinisch-wissenschaftlich begründeten Standards des jeweiligen Fachgebiets. Damit geht jedoch nicht der Anspruch einher, dass jeder Facharzt alle in den Weiterbildungsordnungen definierten Leistungen seines Fachgebiets erbringen und abrechnen darf. Vielmehr bestehen gerade im deutschen Krankenversicherungssystem weitergehende persönliche und fachliche Leistungsbegrenzungen, die bei der Berufsausübung zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere qualitäts- und qualifikationsgebundene ärztliche Leistungen, die nur derjenige zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen und abrechnen darf, der die im Gesetz oder von den Selbstverwaltungsgremien (Gemeinsamer Bundesausschuss) festgelegten Voraussetzungen erfüllt (z. B. Röntgen, Teilnahme an der Schmerztherapievereinbarung etc.).
Auch die Durchführung einer bestimmten Zahl von Leistungen innerhalb einer bestimmten Leistungsperiode wird vom Gesetzgeber als qualitätssicherndes Instrument eingestuft. Mindestmengen sollen zu einer Qualitätssicherung im Krankenhaus beitragen. In ihrem Krankenhaus-Report 2017 hat die AOK zuletzt eine Verschärfung der bestehenden Mindestmengenregelungen für mehr Qualität im Krankenhaus gefordert. Während die einen solche Mindestmengenregelungen wegen ausreichender Fallzahlen nicht tangieren, werden sie für andere zur Hürde für oder gegen die Berechtigung zur Leistungserbringung. Nicht selten erachten diejenigen Leistungserbringer, die die geforderten Mindestmengen nicht erreichen, die Regelungen als ungerechte Marktzugangsregeln und die Berufsausübung einschränkende Normen, die verfassungsrechtlich unzulässig seien. Sie fordern zumindest eine Herabsenkung der geforderten Fallzahlen. Warum Mindestmengen überhaupt eingeführt wurden und ob sie ihre Berechtigung haben, wird im Folgenden dargestellt.