Im OP 2013; 3(06): 284-285
DOI: 10.1055/s-0033-1358572
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Christoph Bork
1   WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, URL: www.kanzlei-weimer-bork.de
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
25. Oktober 2013 (online)

Zusammenfassung

Berufshaftpflichtversicherung Die Vorwürfe von Patienten, ihr Arzt oder das medizinische Personal habe bei der OP gepfuscht, nehmen zu. Zudem wurden die Rechte der Patienten gesetzlich gestärkt. Die Zahl der Klagen und Gerichtsverfahren steigt. Zwar deckt grundsätzlich die Berufshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses Behandlungsfehler ab. Doch es gibt Deckungslücken. Handelt ein Arbeitnehmer grob fahrlässig, kann das Krankenhaus sogar Regressansprüche stellen.