Notfall & Hausarztmedizin 2006; 32(1): 49
DOI: 10.1055/s-2006-932712
Praxismanagement

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Sind auch niedergelassene Ärzte wegen Korruption strafbar?

Zuwendungen bei ArzneimittelverordnungenIsabel Häser
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Publication Date:
14 February 2006 (online)

Kaum ein Thema erregt die Öffentlichkeit so sehr wie die Frage, ob Ärzte sich von Pharmaunternehmen bei der Verordnung von Arzneimitteln unsachgemäß beeinflussen lassen. Der Fall eines großen Generikaunternehmens hat gegen Ende des vergangenen Jahres für erhebliche Unruhe gesorgt. Der Vorwurf lautete, der Arzneimittelhersteller habe in den zurückliegenden Jahren Ärzten und Apothekern dafür, dass diese bevorzugt Medikamente des Unternehmens verschrieben beziehungsweise abgegeben hatten, mit Zuwendungen bedacht. Neben der Strafbarkeit bestimmter Mitarbeiter des Unternehmens steht in solchen Fällen natürlich auch immer die Strafbarkeit der betroffenen Ärzte im Raum.

Dass sich Klinikärzte im Rahmen der so genannten Antikorruptionsrechtsprechung häufig für die Annahme allzu großzügiger Geschenke von Seiten der Pharmaindustrie verantworten müssen, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet dann regelmäßig auf Vorteilsannahme beziehungsweise Bestechlichkeit (§§ 331 oder 332 StGB). Da Voraussetzung für die Strafbarkeit nach diesen Delikten aber die Amtsträgereigenschaft ist beziehungsweise man im öffentlichen Dienst angestellt sein muss (was bei Klinikern in der Regel der Fall ist), sind diese Regelungen auf freiberuflich tätige, niedergelassene Ärzte nicht anwendbar.

Seit Jahren beschäftigt Juristen die Frage, ob Niedergelassene sich nicht doch nach einer anderen Strafvorschrift strafbar machen können, wenn sie von Pharmaunternehmen für die Verordnung großzügige Geschenke annehmen. Als Ansatzpunkt für eine mögliche Strafbarkeit wurde das Delikt der „Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen Verkehr” (§ 299 StGB) immer wieder heiß diskutiert (Kasten 1).

Anschrift der Verfasserin

Dr. iur. Isabel Häser

Rechtsanwältin

Ehlers, Ehlers und Partner

Widenmayerstr. 29

80538 München