Laryngorhinootologie 2015; 94(04): 248-249
DOI: 10.1055/s-0034-1385873
Gutachten + Recht
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Aufklärungsprobleme bei verlorenem Aufklärungsbogen

Informed Consent at Lost Patient Information Sheet
A. Wienke
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Publication Date:
02 April 2015 (online)

Der mit dem Patientenrechtegesetz in Kraft getretene § 630 e BGB hat die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt: Im Streitfall muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände informiert hat. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Soweit die Theorie. In der Praxis kommt es der Rechtsprechung regelmäßig darauf an, dass der behandelnde Arzt dem Patienten nicht nur einen Aufklärungsbogen in die Hand gedrückt hat, sondern mit ihm im persönlichen Gespräch alle notwendigen Details und Alternativen des bevorstehenden Eingriffs besprochen hat. Aber was nützt die beste mündliche Aufklärung im Zwiegespräch, wenn man diese als Arzt nicht beweisen kann.

Wichtigstes Beweismittel für eine umfassende Aufklärung des Patienten ist der vom Arzt handschriftlich individualisierte und vom Patienten eigenhändig unterschriebene Einwilligungs- und Aufklärungsbogen. Damit lässt sich in aller Regel eine langwierige und haftungsträchtige Auseinandersetzung über die Aufklärung vermeiden. Die schriftliche Dokumentation der Aufklärung durch die Verwendung der Aufklärungsbögen ist also in der Praxis das A und O der erfolgreichen Rechtsverteidigung vor Gericht. Ohne den Nachweis mit Aufklärungsbögen drohen schnell die Beweisnot und der vollständige Verlust des Prozesses, denn ein bisschen Aufklärung und Einwilligung gibt es rechtlich nicht.

Eine aktuelle Entscheidung des Ober­landesgerichts (OLG) Koblenz – Urteil vom 08.05.2013, 5 U 1536/11 – zeigt, wie schwer es ist, die ordnungsgemäß durchgeführte ärztliche Aufklärung nachzuweisen, wenn eine gute Aufklärungsdokumentation fehlt oder abhandengekommen ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist bei fehlendem und nicht mehr auffindbarem Aufklärungsbogen der Nachweis einer korrekten Aufklärung noch möglich. Allerdings sind dafür strenge Voraussetzungen erforderlich: