Pneumologie 2015; 69(04): 196-198
DOI: 10.1055/s-0034-1391923
Positionspapier
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Positionspapier zur Aut-idem-Substitutionsverpflichtung bei Inhalativa

Inhalativa gehören auf die Substitutions-Ausschlussliste Position Paper to the Aut Idem Substitution Obligation on InhalatorsInhalator Should be Listed on the Exclusion List Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP), Bundesverband der Pneumologen in Deutschland (BdP), Verband Pneumologischer Kliniken e.V. (VPK), Deutsche Atemwegsliga e.V.
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Publication Date:
08 April 2015 (online)

Seit dem vergangenen Jahr hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe, Arzneimittel zu bestimmen, deren Austausch durch wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgeschlossen ist. Mit Beschluss vom 18. September 2014 wurde der Aufbau einer solchen Substitutions-Ausschlussliste begonnen, wobei zunächst vor allem Medikamente zur Behandlung von Herzerkrankungen, Immunsuppressiva, Schilddrüsenhormone und Antikonvulsiva aufgenommen wurden. Medikamente, die in die Substitutions-Ausschlussliste aufgenommen werden, unterliegen nicht der sogenannten Aut-idem-Regelung und können somit nicht vom Apotheker durch eine kostengünstigere wirkstoffgleiche Alternative ersetzt werden. Die Liste soll nach G-BA-Angaben fortgeführt werden. Beraten wird derzeit über die Aufnahme von Antikonvulsiva, Opioidanalgetika, Dermatika sowie Inhalativa zur Behandlung des Asthma bronchiale und der COPD [1].