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DOI: 10.1055/s-0042-114796
Lebensverändernde Folgen nach grob fehlerhafter Nasennebenhöhlenoperation
Publication History
Publication Date:
10 May 2017 (online)
Mit jeder Operation sind mehr oder weniger große gesundheitliche Risiken für den Patienten verbunden. Über solche für den jeweiligen Eingriff typischen Risiken ist der Patient im Vorfeld umfassend aufzuklären. Doch nicht jede operationsbedingte Schädigung kann im Nachhinein als ein dem Eingriff immanentes und damit unvermeidbares Risiko eingeordnet werden. Objektiv fehlerhafte Operationen sind daher an der Tagesordnung. Schnell steht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Raum.
Die verantwortlichen Ärzte müssen sich im Rahmen jeder Operation an die einschlägigen aktuellen und anerkannten Behandlungsstandards halten. Diese beschreiben nicht nur, wann der Arzt tätig werden darf, sondern auch wie der operative Eingriff in der Regel zu erfolgen hat. Missachtet der Arzt solche zumeist in Leitlinien abgebildeten Behandlungsstandards oder andere gesicherte medizinische Erkenntnisse, kann die jeweilige Behandlung als (grob) fehlerhaft einzustufen sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann und zuweilen muss der verantwortliche Arzt von den in Leitlinien niedergelegten Standards abweichen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 13.04.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Fall entschieden, in dem nach einer Nasennebenhöhlenoperation dem behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arzt ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt wurde.