Laryngorhinootologie 2003; 82(7): 520-521
DOI: 10.1055/s-2003-40895
Rechtsprechung
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Tinnitus nach HWS-Schleudertrauma durch Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil v. 13. 11. 2002 - 13 U 61/02Tinnitus After Head and Neck Trauma Caused by Traffic AccidentO.  Walter, A.  Wienke
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Publication Date:
29 July 2003 (online)

Sachverhalt

In seinem Urteil vom 13. 11. 2002 hatte das OLG Hamm über die Schmerzensgeldforderung des Klägers nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Strittig war insbesondere das Vorliegen eines Tinnitus wegen eines bei dem Unfall erlittenen HWS-Schleudertraumas.

Der Kläger war Busfahrer eines regionalen Verkehrsbetriebes. Kurz nach dem Anfahren von einer Bushaltestelle kollidierte der Kläger mit dem PKW der beklagten Verkehrsteilnehmerin, die den Bus des Klägers in einem Kreuzungsbereich überholt hatte und in nur sehr kurzem Abstand vor dem Bus nach rechts eingebogen war. Der Kläger führte aus einer Geschwindigkeit von ca. 38 km/h eine Vollbremsung durch, wobei es gleichwohl zu einer streifartigen Kollision der vorderen linken Ecke des Busses gegen die Beifahrerseite des Fahrzeuges der Beklagten kam. Die vom Kläger veranlasste Notbremsung war so stark, dass drei Fahrgäste im Bus von ihren Sitzen geschleudert und dabei leicht verletzt wurden.

In der Nacht nach dem Unfallereignis traten beim Kläger Kopf- und Nackenschmerzen sowie ein Ohrgeräusch auf. Wenige Tage später stellte sich der Kläger in einer Krankenhausambulanz vor, wo lediglich eine leichte Druckschmerzhaftigkeit seitlich links neben der Halswirbelsäule in Höhe des 5. Halswirbelkörpers festgestellt werden konnte. Eine Verhärtung war dabei nicht tastbar. Halswirbelsäulenaufnahmen in zwei Ebenen, eine Dens-Zielaufnahme sowie HWS-Funktionsaufnahmen und eine Stenver-Aufnahme beidseits dokumentierten keine knöchernen Verletzungen. Zur Therapie des Ohrgeräusches wurde eine stationäre Weiterbehandlung in der HNO-Abteilung des Krankenhauses durchgeführt. Bei Aufnahmediagnose „Tinnitus links nach HWS-Trauma und HWS-Distorsion” erfolgte eine 9-tägige stationäre Infusionsbehandlung nach dem Miehlke-Stennert-Schema sowie mit Xylocain und Nootrop-Tabletten. Eine deutliche Besserung der Symptomatik wurde insbesondere nach Ablauf der zweiten Infusionsserie mit Xylocain beschrieben. Knapp drei Monate später erfolgte eine weitere stationäre Infusionsbehandlung, diesmal für 11 Tage. Hier wurde eine rheologische Infusionstherapie mit Solu-Decortin in absteigender Dosierung verabreicht sowie Trental in Haes 6 %. Die Ohrgeräusche wurden während dieser stationären Behandlung jedoch nicht mehr beeinflusst. Ein Lidocain-Test zeigte jedoch eine deutliche Besserung des Tinnitus. Eine C4-Senke beiderseits bis 40 dB bei ansonsten vorliegender Normakusis wurde während dieses Aufenthaltes dokumentiert. Eine Kernspin-Angiographie ergab keine weiteren Auffälligkeiten.

Das Landgericht hatte in der ersten Instanz nach Einholung eines HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000,00 DM verurteilt. Das Landgericht war aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion sowie einen Tinnitus erlitten habe.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, nach deren Auffassung der Kläger erstinstanzlich nicht habe beweisen können, dass er aufgrund des Unfalls Körperschäden davon getragen habe. Die Darlegungen des Sachverständigen hätten den klägerischen Vortrag nicht stützen können.

Rechtsanwalt O. Walter,
Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

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