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DOI: 10.1055/s-2006-944911
Beweiswert eines Aufklärungsformulars
Urteil des OLG München vom 30. 9. 2004 - 1 U 3940/03Probative Value of a Medical Information FormPublikationsverlauf
Publikationsdatum:
14. Dezember 2006 (online)

Sachverhalt
In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil kommt das Oberlandesgericht München zu dem bemerkenswerten Ergebnis, dass ein nicht ausgefülltes und nicht unterschriebenes Aufklärungsformular in der Krankenakte ein Indiz gegen die Durchführung eines Aufklärungsgespräches darstelle. Auch der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts zwischenzeitlich bestätigt.
In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche einer Patientin, die sich bereits im Jahre 1984 einer extrakorporalen Stoßwellen-Lithotripsie (ESWL) unterzogen hatte. Bei diesem Therapieverfahren, welches im Jahre 1984 noch nicht verbreitet war, werden Nierensteine berührungsfrei durch ausgesandte, gebündelte Stoßwellen zertrümmert. In den Krankenunterlagen befand sich ein weder ausgefülltes noch unterschriebenes Formular einer „Einverständniserklärung” über eine „berührungsfreie Stoßwellensteinzertrümmerung”, in dem auf typische Gefahren wie Harnwegsinfektion, Blutung, Verletzung benachbarter Organe etc. hingewiesen wurde. Nach Durchführung der ESWL bildete sich bei der Klägerin ein Hämatom an der linken Niere, welches im Rahmen einer weiteren Operation sechs Monate später ausgeräumt werden musste. Unstrittig war das Hämatom als Folge der ESWL entstanden. Die Patientin machte wegen der erforderlich gewordenen Revisionsoperation Schadensersatzansprüche geltend und führte im Übrigen aus, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch gegen die Durchführung der ESWL entschieden hätte.
Rechtsanwalt Dr. A. Wienke
Wienke & Becker - Köln
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