Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/a-0580-3759
Die ALGK informiert
Publication History
Publication Date:
11 April 2018 (online)
Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir klinisch tätigen Gastroenterologen müssen neben der regulären klinischen Tätigkeit auch die Notfallendoskopien in der Woche und am Wochenende abdecken. Dies erfordert erhebliche Personalressourcen und kann im Einzelfall an die physischen und psychischen Belastungsgrenzen reichen. Die Endoskopiedienste werden in Deutschland in der Regel durch Rufbereitschaftsdienste gewährleistet. In diesem Zusammenhang mag ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) interessant sein [1]. Hier wurde entschieden, dass Bereitschaftsdienste mit Notwendigkeit der Einsatzbereitschaft innerhalb weniger Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden müssen. Die Entscheidung des EuGH ist auch für nationale Gerichte bindend. Hintergrund des Urteils war die Klage eines belgischen Feuerwehrmannes, der seine zu Hause abgeleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit gewertet lassen wollte. Die Entscheidung war durch die Auffassung geleitet, dass der Feuerwehrmann wie vom Arbeitgeber vorgegeben im Falle eines Notrufes innerhalb von 8 Minuten auf der Wache sein muss. Hierdurch seien andere Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich. Das unterscheide sich deutlich von Arbeitnehmern, die während Bereitschaftsdiensten für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein müssten.