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Aktuelle Kardiologie 2018; 7(03): 232
DOI: 10.1055/a-0595-1647
DOI: 10.1055/a-0595-1647
Verbandsmitteilungen
Der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen informiert
Praxisrecht – „Scheinselbstständigkeit“: Übernahme von Bereitschaftsdiensten in Klinik kann als abhängige Beschäftigung gewertet werden
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
28. Juni 2018 (online)
In seinem Urteil vom 21. August 2017 wertete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Übernahme von Bereitschaftsdiensten in einer Klinik durch eine Ärztin als eine abhängige Beschäftigung, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt (Az.: L2 R 248/17). Sollten niedergelassene Ärzte beabsichtigen, in Kliniken Bereitschaftsdienste zu übernehmen, so sollten die Vertragsparteien diese Gerichtsentscheidung sowohl bei der konkreten Vertragsgestaltung, aber insbesondere auch bei der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit berücksichtigen.