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Aktuelle Kardiologie 2018; 7(05): 388-389
DOI: 10.1055/a-0638-6901
DOI: 10.1055/a-0638-6901
Verbandsmitteilungen
Der Bundesverband Niedergelassener Kardiologen informiert
Praxisrecht – Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen steht ausschließlich Radiologen zu!
Further Information
Publication History
Publication Date:
22 October 2018 (online)
Die alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Fachärzte für Radiologie in der GKV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“, mit der dieser sich gegen die Versagung einer entsprechenden Genehmigung zur Leistungserbringung wandte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.