Die alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Fachärzte für Radiologie in der GKV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“, mit der dieser sich gegen die Versagung einer entsprechenden Genehmigung zur Leistungserbringung wandte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.