Z Gastroenterol 2018; 56(07): 856
DOI: 10.1055/a-0641-2587
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Publikationsdatum:
09. Juli 2018 (online)

Mit Urteil vom 5.6.2018 (Az. C-210/16) haften Betreiber von Facebook-Seiten, die nicht persönlicher Natur sind, für Facebooks Datenverstöße mit. Das Urteil ist noch nicht rechtsgültig, sondern muss noch von deutschen Gerichten bestätigt werden. Allerdings ist es sehr sicher, dass das in den nächsten Monaten der Fall sein wird. Das Urteil trifft alle Unternehmer, so auch Ärzte, mit voller Wucht. Denn die Kernaussage ist die, dass ein Unternehmen oder eine Arztpraxis für Datenverstöße von Facebook mithaftet.

Grundsätzlich sind persönliche Facebook-Seiten, die sich an Freunde oder Familie richten, hinsichtlich einer Abmahnung nicht stark gefährdet. Aber auch diese Seiten sind nicht hundertprozentig davor sicher. Das Datenschutzrecht kommt jedoch zumindest in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Das Gerichtsverfahren begann übrigens schon 2011 in Schleswig-Holstein. Damals erließ die dortige Datenschutzbehörde eine Unterlassungsverfügung gegen Unternehmen und Anstalten des öffentlichen Rechtes für das Betreiben einer Facebook-Seite. Die betroffenen Unternehmen klagten dagegen, in letzter Instanz landete das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg. Jetzt muss das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil im Sinne der EUGH-Rechtsprechung nochmals verhandeln.

Was kann also passieren? Im Moment noch nichts, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Auf einer Facebook-Praxisseite muss eine umfangreiche Erklärung zum Datenschutz abgegeben werden, damit ist der Betreiber zumindest hinsichtlich des Datenschutzgesetzes auf der sicheren Seite. Allerdings: Sobald das obige Urteil bei uns rechtkräftig wird, schützt diese Erklärung nicht vor einer Mithaftung von Verstößen seitens Facebook.