„Wer nicht wirbt, der stirbt!“ – diese alte unternehmerische „Weisheit“ gilt
auch für den Gesundheitsmarkt. Denn auch die Akteure auf dem
Gesundheitsmarkt sind darauf angewiesen, ihre Angebote bekannt zu machen und
über ihre Dienstleistungen zu informieren. Das Recht auf Werbung ist Teil
der Berufsausübungsfreiheit, die ein Grundrecht ist (Artikel 12 Absatz 1
Grundgesetz (GG)). Aber gerade im Gesundheitsbereich gibt es einige
Einschränkungen bezüglich der Werbefreiheit. Dieser Beitrag soll einen
Überblick verschaffen, was insbesondere bei der Verwendung von Bildern in
Werbematerial zu beachten ist.