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DOI: 10.1055/a-0664-3566
Der Referentenentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) – Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Versorgung
Publication History
Publication Date:
25 September 2018 (online)
Einführung
Am 24.07.2018 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgelegt, das spätestens zum 01.04.2019 in Kraft treten soll[1]. Der Referentenentwurf sieht neben zusätzlichen Aufgaben für Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Einführung der elektronischen Patientenakte ab 2021 auch neue Regelungen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), zur Bedarfsplanung, insbesondere für das Nachbesetzungsverfahren, sowie zur Erhöhung der Mindestsprechstunden und zur Vergütung vor. Gerade die letztgenannten Themenfelder enthalten Änderungen in der vertragsärztlichen Versorgung, die für radiologische Praxen relevant werden können.
Da ein Gesetzesentwurf nicht von einem einzelnen Bundesministerium in das förmliche Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden kann, muss der Referentenentwurf zunächst durch einen Beschluss des Kabinetts der Bundesregierung abgesegnet werden. Eine Kabinettsentscheidung über die Einbringung des Entwurfs des BMG in das Gesetzgebungsverfahren stand bei Redaktionsschluss noch aus. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Radiologen sollten sich dennoch mit den geplanten Änderungen zeitnah befassen. Denn ist der Beschluss über die Einbringung der Gesetzesvorlage gefasst, könnten die geplanten Gesetzesänderungen schon binnen weniger Monate in Kraft treten.