Honorarforderungen, die sich auf eine wahlärztliche Behandlung gründen, sind unzulässig, wenn die Verhinderung des Chefarztes schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung (WLV) ebenso feststand wie die Hinzuziehung eines anderen Arztes zur Behandlung. In solchen Fällen sind nur Individualvereinbarungen zulässig (Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 15.01.2018, Az. 3 U 220/16). Werden Honorarforderungen – beispielsweise seitens eines Chefarztes – dennoch durchgesetzt, kann dies als unzulässige Rechtsausübung gelten und mitunter zu existenzbedrohenden Rückzahlungsverpflichtungen, nicht selten auch zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Abrechnungsbetruges führen. Auf die Abgrenzung zwischen Wahlleistungsvereinbarung und Individualvereinbarung sowie auf die jeweiligen formalen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen ist daher peinlich genau zu achten.