Kooperationen zwischen Heilpraktikern und Zahnärzten sind möglich in Form von Empfehlungsstrukturen,
Anstellungsverhältnissen oder einer reinen Organisationsgemeinschaft. Streng anatomisch
gesehen dürfte der Heilpraktiker Zahnherde nicht einmal befunden. Jedoch wird dies
bislang behördlich nicht sanktioniert und es gibt noch keine Rechtsprechung dazu.
Befunde zu Zahnstellung und Bissverhalten unterstehen dem Zahnarztvorbehalt. Das Kiefergelenk
darf der Heilpraktiker behandeln.
Keywords
Kooperationsmodelle - Heilpraktiker - Zahnarzt - Berufsordnung - Organisationsgemeinschaft
- ganzheitliches Gesamtkonzept - Störfeld - Zahnherd - Zahnarztvorbehalt - Grunderkrankung
- Osteopathie - Funktionsanalytik - Mundhöhle - Diagnostik - Patientenschutz - Zahnheilkundegsetz