Intensivmedizin up2date 2019; 15(04): 383-395
DOI: 10.1055/a-0793-6586
Allgemeine Intensivmedizin
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Verhalten nach Komplikationen

Elmar Biermann
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Publication Date:
11 November 2019 (online)

In dem Maße, in dem sich das Risiko einer Anästhesie für den Patienten minimiert hat, stieg die Gefährlichkeit für Anästhesisten: Anästhesisten leben gefährlich – im Hinblick auf ihr forensisches Risiko. Angesichts drohender juristischer Auseinandersetzungen ist es für den Arzt unerlässlich zu wissen, wie er sich aus Rechtsgründen nach einem Zwischenfall verhalten sollte.

Kernaussagen
  • Angesichts des Risikos, zum Beklagten in einem zivilrechtlichen Haftungsprozess oder zum Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder gar zum Angeklagten in einem Strafprozess zu werden, ist es für den Arzt unerlässlich zu wissen, wie er sich aus Rechtsgründen nach einem Zwischenfall verhalten sollte.

  • Eine Aussprache mit dem Patienten/den Angehörigen sollte zeitnah angeboten, aber nur nach gründlicher Vorbereitung geführt und dann dokumentiert werden.

  • Dem Einsichtsrecht des Patienten ist zu genügen, indem Kopien der Krankenunterlagen – keine Originale – unter Bestätigung der Vollständigkeit herausgeben werden.

  • Neben der offiziellen Dokumentation der Vorfälle ist die persönliche Dokumentation („Gedächtnisprotokoll“), die nicht zu den Krankenunterlagen gehört, für eine später eventuell notwendige Verteidigung besonders wichtig.

  • Bei der „Zwischenfallsmeldung“ an Vorgesetzte, Krankenhausverwaltung und Versicherung ist bei der Schilderung des Sachverhalts zu bedenken, dass alle Schriftstücke in einem eventuellen Strafverfahren beschlagnahmt werden können.

  • Von allen Krankenunterlagen Kopien bzw. Duplikate fertigen!

  • Die mit Einverständnis des Haftpflichtversicherers und mit dem Patienten abgestimmte Anrufung der Gutachterkommission/Schlichtungsstelle kann einer außergerichtlichen Streitbeilegung dienen.

  • Den beauftragten Rechtsanwalt im Verfahren aktiv unterstützen.

  • Vor allem als Beschuldigter

    • mündliche Auskünfte vermeiden,

    • vom Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen,

    • keine Äußerung zur Sache ohne vorgehende Akteneinsicht,

    • frühzeitig einen Rechtsanwalt einbinden.