Rofo 2019; 191(02): 159-161
DOI: 10.1055/a-0804-7285
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Notfalldienste in der ambulanten Versorgung – ein Überblick

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Publication Date:
16 January 2019 (online)

Jahrelang ist es ruhig, umso größer ist die Überraschung, wenn er plötzlich eintrifft: Der Bescheid über die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst[1] durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV), der die Zuordnung zu einem Notfalldienstbezirk und die Einteilung zum Notfalldienst anordnet.

Grundsätzlich haben alle Ärzte[2], die an der ambulanten Versorgung mitwirken, die Pflicht, ihre Patienten „rund um die Uhr“, auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten, zu versorgen. Dies gilt sowohl für Vertragsärzte als auch für Ärzte, die ausschließlich an der privatärztlichen, ambulanten Versorgung mitwirken,[3] sowie gleichermaßen für Haus- und Fachärzte. Die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst leitet sich aus den Kammer- und Heilberufsgesetzen der einzelnen Bundesländer und der auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen (Berufsordnungen) sowie aus der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ab.