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DOI: 10.1055/a-0850-7743
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
08. April 2019 (online)
Bei Missachtung einer ärztlichen Empfehlung keine Beweislastumkehr
Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet. Hierdurch hat der Patient im Fall des OLG Hamm eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden gesetzt. Durch die Missachtung des ärztlichen Rats trug der Patient dazu bei, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.
Im Fall des OLG Hamm wurde ein Patient an einem Freitag mit Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung in ein Krankenhaus eingewiesen. Dort erfolgten klinische und bildgebende Untersuchungen sowie ein EKG, Blutuntersuchungen und eine Langzeitblutdruckmessung. Am darauffolgenden Sonntag äußerte der Patient seine Unzufriedenheit, dass am Wochenende keine weiteren Untersuchungen durchgeführt wurden, und verließ in Missachtung des ärztlichen Rats das Krankenhaus.
Der folgenden hausärztlichen und stationsärztlichen Empfehlung zur Aufnahme in ein Krankenhaus folgte der Patient nicht und verstarb zu Hause mit der Todesursache „Herzversagen“. Eine Obduktion erfolgte nicht.
OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2018 – 26 U 72/17