Radiopraxis 2020; 13(01): 52-55
DOI: 10.1055/a-0972-2728
Verbandsmitteilungen

Mitteilungen des rtaustria

Achten Sie bitte auf Ihre Berufsbezeichnung

Wir dürfen Sie im Jahr 2020 erinnern:

Wer zur berufsmäßigen Ausübung des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung Radiologietechnologe / Radiologietechnologin zu führen.

Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Abschluss und die Berufsberechtigung für den radiologisch-technischen Dienst bereits vor dem Jahr 2005 erlangt haben. Mit der Novelle des MTD-Gesetzes im Jahr 2005 haben alle Radiologietechnologen und Radiologietechnologinnen diese Berufsbezeichnung zu führen. Sie finden Ihre Berufsbezeichnung auch auf dem seit Mitte 2018 etablierten Berufsausweis.

Führen Sie auf keinen Fall eine andere Berufsbezeichnung als Radiologietechnologe/Radiologietechnologin. Laut MTD-Gesetz § 10 Abs. 4 ist die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen verboten.

Sich mit der korrekten Berufsbezeichnung auch bei den Patienten vorzustellen, schafft eine vertrauensvolle Beziehung, die für alle Untersuchungen und Behandlungen unumgänglich ist. Außerdem machen Sie damit auch unbezahlbare Werbung für die gesamte Berufsgruppe.

Bitte achten Sie in Ihrem Umfeld, dass die korrekte Berufsbezeichnung verwendet wird!

Zuwiderhandlungen können als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3600 € geahndet werden.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 des MTD-Gesetzes BGBl. Nr. 460/1992 idgF normiert die Führung der korrekten Berufsbezeichnung!

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Symbolbild Berufsbezeichnung.


Publication History

Article published online:
05 March 2020

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