Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bestätigt eine Entscheidung des Berufungsausschusses, der die Überweisungsbefugnis eines ermächtigten Arztes einschränkte (Urteil vom 14.11.2018, Az.: L 11 KA 50/17). Das Heranziehen seines bisherigen Überweisungsverhaltens für die Entscheidung ist nicht zu beanstanden.