Zahnmedizin up2date 2019; 13(05): 451-462
DOI: 10.1055/a-1016-5956
Oralchirurgie
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Das neue Strahlenschutzgesetz – was ändert sich für den Praktiker?

Edgar Hirsch
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Publication Date:
20 November 2019 (online)

Immer wieder führen Patienten Bedenken an, wenn es um das Röntgen geht. Dieser Skepsis sollten wir mit Respekt und guten Argumenten begegnen. Dazu gehört zum einen die Kenntnis der Strahlenbelastung im Allgemeinen und durch Zahnaufnahmen im Besonderen. Zum anderen ist es sinnvoll, zur eigenen Qualitätssicherung einen Überblick über die relevanten Normen und Paragrafen zu haben. Den bietet dieser Beitrag mitsamt den aktuellen Änderungen.

Kernaussagen
  • Die durchschnittliche tägliche natürliche Strahlenbelastung in Deutschland beträgt ca. 6 µSv.

  • Eine PSA erzeugt eine Effektivdosisbelastung von 5 – 20 µSv.

  • Eine Stunde Flug in 10 000 m Höhe erzeugt eine Effektivdosisbelastung von ca. 5 µSv.

  • Die Zahnmedizin erzeugt weniger als 1% der zivilisatorischen Strahlenbelastung.

  • Zukünftig ist die Einhaltung des Grenzwertes für die Radon-Belastung in Praxisräumen (300 Bq/m3 Raumluft) in Abhängigkeit der Risikoeinstufung des Praxisortes zu überprüfen.

  • Die wichtigsten Maßnahmen des Strahlenschutzes für die Patienten bestehen im Stellen einer sinnvollen rechtfertigenden Indikation und in der Umsetzung des ALARA-Prinzips.

  • Die zuständige Strahlenschutzbehörde hat nunmehr 4 Wochen Zeit, die Anzeige einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung zu bearbeiten.

  • Abnahmeprüfungsunterlagen sind für die Dauer des Betriebs einer Röntgeneinrichtung bzw. drei Jahre über den Zeitpunkt einer erneuten Abnahmeprüfung hinaus aufzubewahren.

  • Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zur Konstanzprüfung verlängert sich auf 10 Jahre.

  • Der Röntgenpass entfällt. Strahlenschutzschürze und Schilddrüsenschild müssen bei zahnärztlichen Röntgenaufnahmen nicht mehr verwendet werden.