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DOI: 10.1055/a-1028-1336
Ausgleichszahlungsverpflichtung eines PVA bei Auflösung einer Mammographie-Screening-Gesellschaft
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
27. November 2019 (online)
Einleitung
Ärzte können sich, je nach gewünschtem Umfang der Kooperation, zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (im Folgenden: BAG) oder zu einer Organisations- bzw. Praxisgemeinschaft zusammenschließen. In beiden Fällen liegt dem Zusammenschluss ein zivilrechtlicher Gesellschaftsvertrag zugrunde. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, während die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird, stellt sich in der Regel die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausscheidende eine Abfindungszahlung von der Gesellschaft verlangen kann. Häufig ist zu dieser Thematik im Gesellschaftsvertrag eine Regelung vorzufinden. Der Zweck einer solchen Zahlung besteht darin, den Ausscheidenden angemessen am Gesellschaftsvermögen teilhaben zu lassen. Unter den Begriff des „Vermögens“ ist neben dem materiellen Wert auch der sog. Goodwill zu fassen, d. h. der immaterielle oder ideelle Wert der von der Gesellschaft betriebenen Praxis. Auch diesbezüglich wird der Ausscheidende ggf. abgefunden, wenn er zum Goodwill der Praxis durch seine Mitarbeit etwas beigetragen hat. Jedoch wird ein der Abfindung vergleichbarer Zahlungsanspruch unter Umständen auch dann begründet, wenn die Gesellschaft insgesamt aufgelöst wird.