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DOI: 10.1055/a-1154-4017
Radiologische Altersbestimmung – Rechtliche Zulässigkeit bei hinreichender Beachtung von Maßgaben
Einführung
In verschiedenen behördlichen und strafrechtlichen Verfahren muss das Lebensalter von Personen festgestellt werden, um diese Verfahren rechtssicher durchführen zu können.[1] Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung des Alters von Flüchtlingen können auf Grundlage von § 49 Abs. 3 und 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 42 Abs. 2 f. SGB VIII angeordnet werden.[2] Ein bundeseinheitliches Verfahren zur Altersfeststellung ist dazu nicht verbindlich vorgegeben; dementsprechend wird das Lebensalter bundesweit auf unterschiedlichen Wegen bestimmt. Bei Vorliegen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für Röntgenuntersuchungen ohne medizinische Indikation empfiehlt die internationale und interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) für Altersbegutachtungen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Kombination einer körperlichen Untersuchung mit Anamneseerhebung, einer Röntgenuntersuchung der Hand und einer zahnärztlichen Untersuchung mit Anfertigung eines Orthopantomogramms (Panoramaröntgenaufnahme der Kieferregion).[3]
Publication History
Article published online:
27 May 2020
© Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York