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DOI: 10.1055/a-1173-0610
EBM-Reform zum 01.04.2020
Publication History
Publication Date:
29 July 2020 (online)
Nach jahrelangen Verhandlungen ist am 01.04.2020 der Neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für die Abrechnung kassenärztlich Versicherter in Kraft getreten. Aufbau und Struktur des EBM blieben unverändert. Es handelte sich um eine „kleine“ EBM-Reform, wobei die Leistungen überprüft und an die aktuelle Kostenstruktur angepasst wurden. Hierbei wird von einem kalkulatorischen Arztlohn von 117.000 Euro pro Jahr ausgegangen. Es wurden nur wenige Leistungen neu in den EBM aufgenommen und die Honorierung insgesamt kaum verändert; dies ist dem Gebot der Kostenneutralität geschuldet, so dass die Gesamtausgaben der Kostenträger durch Abrechnung der EBM-Leistungen konstant bleiben. Diese Ausgabenneutralität wurde vielfach kritisiert und wird aus Sicht des Berufsverbandes den wachsenden Anforderungen bei der Versorgung von Patienten nicht gerecht.
Grundsätzlich wurden in der neuen Fassung des EBM technische Leistungen abgewertet und Gesprächsleistungen aufgewertet. Große Umverteilungen haben nicht stattgefunden. Seitens des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde betont, dass weitere EBM-Reformen nur bei Anhebung des finanziellen Rahmens bzw. Wegfall der Kostenneutralität unterstützt werden. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Wichtig ist im hämostaseologischen Bereich die Bewertung der Labordiagnostik. Zur Erbringung dieser Leistungen ist eine Abrechnungsgenehmigung durch die zuständige kassenärztliche Vereinigung erforderlich. In der Neufassung des EBM ist es erfreulicherweise nicht zu einer Abwertung der Abrechnung für Laborleistungen nach den Kapiteln 11,12, 19 und 32 EBM gekommen. Ein genauerer Blick auf die hämostaseologische Labordiagnostik in Kapitel 32.2.4 und 32.3.3 EBM zeigt folgende Abrechnungsziffern und Honorierungen:
EBM-Ziffer |
Leistung |
Vergütung |
---|---|---|
32110 |
Blutungszeit (standardisiert) |
0,75 |
32111 |
Rekalzifizierungszeit |
0,75 |
32112 |
partielle Thromboplastinzeit (aPTT) |
0,60 |
32113 |
Thromboplastinzeit (TPZ) |
0,60 |
32115 |
Thrombinzeit (TZ) |
0,75 |
32116 |
Fibrinogenbestimmung |
0,75 |
32203 |
Thrombelastogramm |
16,60 |
32205 |
Reptilasezeit |
16,80 |
32206 |
APC-Resistenz |
15,60 |
32207 |
Lupusantikoagulans |
13,90 |
32208 |
ähnliche Untersuchungen |
19,20 |
32210 |
Antithrombin |
11,40 |
32211 |
Plasminogen |
18,30 |
32212 |
Fibrinmonomere, Fibrin(ogen)-Spaltprodukte (z.B. Dimere) |
17,80 |
32213 |
Faktor II |
18,80 |
32214 |
Faktor V |
18,40 |
32215 |
Faktor VII |
34,60 |
32216 |
Faktor VIII |
24,30 |
32217 |
Von-Willebrand-Faktor |
30,20 |
32218 |
Faktor IX |
24,10 |
32219 |
Faktor X |
29,10 |
32220 |
Faktor XI |
27,60 |
32221 |
Faktor XII |
27,60 |
32222 |
Faktor XIII |
25,90 |
32223 |
Protein C |
31,30 |
32224 |
Protein S |
31,30 |
32225 |
Plättchenfaktor 4 |
32,40 |
32227 |
ähnliche Untersuchungen |
20,70 |
32228 |
Thrombozytenfunktion |
33,20 |
32229 |
Von-Willebrand-Faktor-Multimeranalyse |
75,00 |
Der Vergleich mit der Vorversion des EBM zeigt, dass die Bewertung sämtlicher genannter Laborleistungen unverändert ist. Zu beklagen ist die weiterhin schlechte Honorierung von Basistests der Gerinnungsdiagnostik wie aPTT (32112), TPZ (32113), TZ (32115) und Fibrinogen (32115); dies Leistungen sind insbesondere für Gerinnungspraxen mit eigenem Gerinnungslabor kaum kostendeckend zu erbringen.
In die Neufassung des EBM wurden für die hämostaseologischen Laboruntersuchungen keine neuen Abrechnungsziffern aufgenommen. Eine Abrechnung sonstiger Gerinnungsuntersuchungen kann ggf. über die EBM-Ziffern 32208 und 32227 für „ähnliche Untersuchungen“ erfolgen; es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung von Untersuchungsverfahren nach diesen Ziffern je nach KV-Bereich gesondert genehmigungspflichtig ist.