Hamostaseologie 2020; 40(03): 384-385
DOI: 10.1055/a-1173-0610
Mitteilungen des Berufsverbands der Deutschen Hämostaseologen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

EBM-Reform zum 01.04.2020

Christoph Sucker
1   Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) COAGUMED Gerinnungszentrum, Berlin, Germany
,
Günther Kappert
2   Gerinnungszentrum Rhein-Ruhr, Duisburg, Germany
,
Jürgen Koscielny
3   Gerinnungsambulanz mit Hämophiliezentrum im ambulanten Gesundheitszentrum (AGZ), Charité, Universitätsmedizin Berlin, Berlin, Germany
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Publication Date:
29 July 2020 (online)

Nach jahrelangen Verhandlungen ist am 01.04.2020 der Neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für die Abrechnung kassenärztlich Versicherter in Kraft getreten. Aufbau und Struktur des EBM blieben unverändert. Es handelte sich um eine „kleine“ EBM-Reform, wobei die Leistungen überprüft und an die aktuelle Kostenstruktur angepasst wurden. Hierbei wird von einem kalkulatorischen Arztlohn von 117.000 Euro pro Jahr ausgegangen. Es wurden nur wenige Leistungen neu in den EBM aufgenommen und die Honorierung insgesamt kaum verändert; dies ist dem Gebot der Kostenneutralität geschuldet, so dass die Gesamtausgaben der Kostenträger durch Abrechnung der EBM-Leistungen konstant bleiben. Diese Ausgabenneutralität wurde vielfach kritisiert und wird aus Sicht des Berufsverbandes den wachsenden Anforderungen bei der Versorgung von Patienten nicht gerecht.

Grundsätzlich wurden in der neuen Fassung des EBM technische Leistungen abgewertet und Gesprächsleistungen aufgewertet. Große Umverteilungen haben nicht stattgefunden. Seitens des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde betont, dass weitere EBM-Reformen nur bei Anhebung des finanziellen Rahmens bzw. Wegfall der Kostenneutralität unterstützt werden. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Wichtig ist im hämostaseologischen Bereich die Bewertung der Labordiagnostik. Zur Erbringung dieser Leistungen ist eine Abrechnungsgenehmigung durch die zuständige kassenärztliche Vereinigung erforderlich. In der Neufassung des EBM ist es erfreulicherweise nicht zu einer Abwertung der Abrechnung für Laborleistungen nach den Kapiteln 11,12, 19 und 32 EBM gekommen. Ein genauerer Blick auf die hämostaseologische Labordiagnostik in Kapitel 32.2.4 und 32.3.3 EBM zeigt folgende Abrechnungsziffern und Honorierungen:

EBM-Ziffer

Leistung

Vergütung

32110

Blutungszeit (standardisiert)

0,75

32111

Rekalzifizierungszeit

0,75

32112

partielle Thromboplastinzeit (aPTT)

0,60

32113

Thromboplastinzeit (TPZ)

0,60

32115

Thrombinzeit (TZ)

0,75

32116

Fibrinogenbestimmung

0,75

32203

Thrombelastogramm

16,60

32205

Reptilasezeit

16,80

32206

APC-Resistenz

15,60

32207

Lupusantikoagulans

13,90

32208

ähnliche Untersuchungen

19,20

32210

Antithrombin

11,40

32211

Plasminogen

18,30

32212

Fibrinmonomere, Fibrin(ogen)-Spaltprodukte (z.B. Dimere)

17,80

32213

Faktor II

18,80

32214

Faktor V

18,40

32215

Faktor VII

34,60

32216

Faktor VIII

24,30

32217

Von-Willebrand-Faktor

30,20

32218

Faktor IX

24,10

32219

Faktor X

29,10

32220

Faktor XI

27,60

32221

Faktor XII

27,60

32222

Faktor XIII

25,90

32223

Protein C

31,30

32224

Protein S

31,30

32225

Plättchenfaktor 4

32,40

32227

ähnliche Untersuchungen

20,70

32228

Thrombozytenfunktion

33,20

32229

Von-Willebrand-Faktor-Multimeranalyse

75,00

Der Vergleich mit der Vorversion des EBM zeigt, dass die Bewertung sämtlicher genannter Laborleistungen unverändert ist. Zu beklagen ist die weiterhin schlechte Honorierung von Basistests der Gerinnungsdiagnostik wie aPTT (32112), TPZ (32113), TZ (32115) und Fibrinogen (32115); dies Leistungen sind insbesondere für Gerinnungspraxen mit eigenem Gerinnungslabor kaum kostendeckend zu erbringen.

In die Neufassung des EBM wurden für die hämostaseologischen Laboruntersuchungen keine neuen Abrechnungsziffern aufgenommen. Eine Abrechnung sonstiger Gerinnungsuntersuchungen kann ggf. über die EBM-Ziffern 32208 und 32227 für „ähnliche Untersuchungen“ erfolgen; es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung von Untersuchungsverfahren nach diesen Ziffern je nach KV-Bereich gesondert genehmigungspflichtig ist.