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DOI: 10.1055/a-1228-2550
Antwort
Lieber Herr Heiligers, lieber Herr Feltus,
herzlichen Dank für Ihren kritischen, aber konstruktiven Hinweis zu unserem Beitrag [1]. Da wir keine Juristen sind, haben wir Ihre Kritik sehr ernst genommen und uns entsprechend kundig gemacht. Wir können Ihrer Argumentation folgen und denken, die Einwilligungsfähigkeit des Patienten wäre in der Entscheidungsraute im Algorithmus besser gewesen. Grundsätzlich ging es uns um die Frage, ob es Gründe dafür geben kann, dass trotz offensichtlicher Unversehrtheit eines Patienten ein Transport zu empfehlen ist. Dazu schien uns die Geschäftsfähigkeit ein möglicher Ansatz: Sie bietet – im Gegensatz zur Einwilligungsfähigkeit – einen klaren Maßstab, z. B. die Volljährigkeit eines Patienten. Bei der Einwilligungsfähigkeit hingegen ist die Reife eines Menschen entscheidend – und diese ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Zudem geht es bei der Einwilligungsfähigkeit eines Patienten eher darum, ob dieser in eine Maßnahme, etwa das Legen eines venösen Zugangs, mit der Einwilligung einen belastbaren Rechtfertigungsgrund liefern kann. Auch bei der Transportverweigerung des Patienten kommt der Einwilligungsfähigkeit eine besondere Bedeutung zu. So oder so – an dieser Stelle wollten wir zum Ausdruck bringen, dass bei der Entscheidung für oder gegen einen Transport zu prüfen ist, ob der Patient vollumfänglich in der Lage ist, eine Entscheidung gegen einen Transport und somit für einen Transportverzicht zu fällen.
Publication History
Article published online:
21 September 2020
© Georg Thieme Verlag KG
Stuttgart · New York
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Literatur
- 1 Kuhnke R, Pfaff K. Nichts für den Rettungsdienst – und jetzt?. retten! 2020; 9 (03) 158-163 . doi:10.1055/a-0962-4123