Auch, wenn die Möglichkeiten für Krankenhausärzte, im ambulanten Bereich tätig zu werden, stetig zunehmen, gewisse Grenzen sind nach wie vor einzuhalten. Das wird aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2019 (B 6 KA 44/18 B) im Zusammenhang mit Ermächtigungen erneut deutlich.