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DOI: 10.1055/a-1349-6757
Verbandsmitteilungen rtaustria
Fortbildungspflicht (während der Pandemie)
Das MTD-Gesetz normiert in § 11d, dass Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zu Fortbildungen „in der Dauer von mindestens 60 Stunden innerhalb von jeweils 5 Jahren verpflichtet sind“. „Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen“.
Da je nach aktueller epidemiologischer Lage auch während der Pandemie Ausbildungen abgehalten werden, ist eine Verlängerung/Unterbrechung der 5-jährigen Frist für die Erbringung der Fortbildungen nicht vorgesehen.
Zweck und Inhalt von Fortbildungen sind „Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft“ (§ 11d Abs. 1 Z 1 MTD-Gesetz) „oder Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten“ (§ 11d Abs. 1 Z 2 MTD-Gesetz). Damit zielen Fortbildungen einerseits auf den jeweils aktuellen Erkenntnisstand ab, andererseits auf eine gegenüber der (Grund-)Ausbildung inhaltlichen Vertiefung, d.h. einer detaillierten Auseinandersetzung.
Die Bestimmung, mindestens 60 Stunden Fortbildung innerhalb von jeweils 5 Jahren zu absolvieren, führt immer wieder zu Fragen, ab wann die 5 Jahre jeweils beginnen. Das MTD-Gesetz enthält weder dazu, noch zur Verteilung der 60 Stunden innerhalb der 5 Jahre, eine Regelung. Daher ist dazu § 11 MTD-Gesetz heranzuziehen. Demnach ist der Beruf unter Beachtung des Fortschrittes der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auszuüben. Das bedeutet, dass dieser Fortschritt zu jedem Zeitpunkt der Berufsausübung zu beachten ist und sich inhaltlich immer auf die jeweiligen beruflichen Anforderungen bezieht. Damit ist eine möglichst gleichmäßige Verteilung objektiv zu bevorzugen. Als Zeitpunkt, wann die 5 Jahre beginnen, kommen mehrere Ansatzpunkte in Frage: Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 11d MTD-Gesetz am 28.09.2016 in Österreich
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bereits berufstätig waren: Beginn mit 28.09.2016
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(noch) nicht berufstätig waren: Zeitpunkt der Aufnahme der Berufstätigkeit
Die Einführung des Gesundheitsberuferegisters am 01.07.2018 wirkt sich darauf nicht aus, zumal damit die Bestimmungen über die Fortbildungspflicht nicht geändert wurden.
Die Fortbildungspflicht richtet sich wie alle Berufspflichten des MTD-Gesetzes an alle Berufsangehörigen der MTD-Berufe. Die Einhaltung der Fortbildungspflicht liegt in der Verantwortung jeder/jedes Radiologietechnolog*in.
Im Rahmen unselbständiger Tätigkeit ist nicht jede/r einzelne Berufsangehörige Vertragspartner einer Patientin oder eines Patienten, sondern der Arbeitgeber. Daher hat in diesem Fall auch der Arbeitgeber sämtliche gesetzlich normierten Berufspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen. In diesem Fall sind sowohl die/der einzelne unselbständig tätige Berufsangehörige als auch der Arbeitgeber für die Einhaltung der Fortbildungspflicht verantwortlich. Die Beurteilung der konkreten Verantwortungsteilung im Rahmen unselbständiger Tätigkeit bemisst sich nach den allgemeinen Rechten und Pflichten von Arbeitgebern einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits.
Die Einhaltung der Fortbildungspflicht ist keine Voraussetzung für die Berufsberechtigung. Zu den Voraussetzungen siehe insbesondere § 3 Abs. 1 MTD-Gesetz. Eine Verletzung von Berufspflichten wie der Fortbildungspflicht führt somit zu keiner Entziehung der Berufsberechtigung.
Bei Verletzung der Berufspflichten (z.B. Fortbildungspflicht) können zivil- und strafrechtlich erhöhte Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen zum Tragen kommen.
In einem Schadensfall kann es eventuell zu einer Haftung kommen, da auch die Fortbildung als Maßstab herangezogen wird (Patientensicherheit).
Publication History
Article published online:
14 June 2021
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