Endo-Praxis 2021; 37(03): 116-117
DOI: 10.1055/a-1384-6215
Frage an den Experten

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rufbereitschaft – Ist Rufbereitschaft doch Arbeitszeit?

Grundsätzlich ist es nach der deutschen Gesetzgebung so, dass Rufbereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit gilt. Nur die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme zählen als Arbeitszeit, ansonsten ist der Rufbereitschaftsdienst neutral. Dies führte dazu, dass vielfach Rufbereitschaftsdienst angeordnet wurde, wenngleich möglicherweise Bereitschaftsdienst tatsächlich anzunehmen war.

Entscheidend ist für die Beurteilung, ob Rufbereitschaftsdienst oder Bereitschaftsdienst vorliegt, auch grundsätzlich das gelebte Arbeitsverhältnis und nicht das, was man arbeitsvertraglich vereinbart oder was im Dienstplan steht.



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10 August 2021

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