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Phlebologie 2021; 50(02): 162
DOI: 10.1055/a-1392-8312
DOI: 10.1055/a-1392-8312
Gesellschaftsnachrichten
Mitteilungen der Schweizerischen Gesellschaft für Phlebologie
Strumpfabgabe in der phlebologischen Praxis
Seit der Überarbeitung (01.04.2019) steht in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) explizit, dass die Abgabestellen für Kompressionsmittel einen Vertrag mit den Krankenversicherern haben müssen. Dies war seit der Einführung des Tarmed und der MiGeL immer schon der Fall. Art. 55 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) regelt unter anderem die Zulassung von Orthopädiefachgeschäften und Apotheken zur Verabreichung von Mitteln und Gegenständen zulasten der OKP (Obligatorischen Krankenpflegeversicherung).
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
09. April 2021
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