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DOI: 10.1055/a-1496-6793
HNO-Arzt haftet nach Atemstillstand im Aufwachraum – Zur Verantwortlichkeit des Praxisinhabers bei Organisationsmängeln
Bei der arbeitsteiligen Zusammenarbeit dürfen sich Ärzte[*] verschiedener Fachgebiete grundsätzlich darauf verlassen, dass die Kollegen ihre Aufgaben mit den dazu notwendigen Kenntnissen und der erforderlichen fachspezifischen Sorgfalt erfüllen (sog. „Vertrauensgrundsatz“). Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht nur, wenn besondere Anhaltspunkte Anlass dazu geben. Allerdings lassen sich beim interdisziplinären Zusammenwirken mehrerer Ärzte die einzelnen ärztlichen Leistungen nicht immer klar voneinander trennen. Um eine fachgerechte Behandlung durchführen zu können, erfordert die Zusammenarbeit daher immer auch eine besonders sorgfältige Organisation.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
23. Juni 2021
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