CNE Pflegemanagement 2021; 08(04): 19
DOI: 10.1055/a-1523-4986
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Aus Schiedsstellen in Baden-Württemberg und Bremen

Neues zum Pflegebudget

Die Schiedsstelle Bremen hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 (Az. 0622) entschieden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 4 Abs. 8a KHEntgG) auch dann zu finanzieren sind, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2019 ergriffen wurden.

Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (Az. 03/20) entschieden, dass Arbeitsmarktzulagen nach § 17 Abs. 4 TVöD-K (Vorweggewährung von Stufen) grundsätzlich als tarifvertraglich vereinbarte Vergütung i.S.v. § 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG anzusehen und damit auch von den Krankenkassen zu finanzieren sind.

Weiterhin unterschiedlich beschieden wird, ob pflegentlastende Maßnahmen gem. § 6a Abs. 2 Satz 6 KHEntgG nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie erst ab dem 1. Januar 2019 und nicht schon zuvor ergriffen worden sind.

Weitere Informationen und Details finden Sie unter:

www.seufert-law.de/de/mandanteninformationen.html



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Article published online:
27 July 2021

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