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DOI: 10.1055/a-1523-4986
Nachrichten
Neues zum Pflegebudget
Die Schiedsstelle Bremen hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 (Az. 0622) entschieden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 4 Abs. 8a KHEntgG) auch dann zu finanzieren sind, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2019 ergriffen wurden.
Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (Az. 03/20) entschieden, dass Arbeitsmarktzulagen nach § 17 Abs. 4 TVöD-K (Vorweggewährung von Stufen) grundsätzlich als tarifvertraglich vereinbarte Vergütung i.S.v. § 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG anzusehen und damit auch von den Krankenkassen zu finanzieren sind.
Weiterhin unterschiedlich beschieden wird, ob pflegentlastende Maßnahmen gem. § 6a Abs. 2 Satz 6 KHEntgG nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie erst ab dem 1. Januar 2019 und nicht schon zuvor ergriffen worden sind.
Weitere Informationen und Details finden Sie unter:
www.seufert-law.de/de/mandanteninformationen.html
Publication History
Article published online:
27 July 2021
© 2021. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
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