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DOI: 10.1055/a-1544-1750
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
1. Einleitung
Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Arztberufes. Danach darf sich der Arzt bei der Wahl der richtigen Therapie für seine Patienten allein von medizinischen Gesichtspunkten und individuellen Bedürfnissen des Patienten leiten lassen. Eigene wirtschaftliche Interessen dürfen dabei keine Rolle spielen. Dieser Grundsatz hat berufsrechtlich insbesondere in den §§ 30 bis 33 der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä) bzw. der gleichlautenden Bestimmungen der Landesärztekammern und seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011[1] auch im Vertragsarztrecht in § 73 Abs. 7 i. V. m. § 128 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Kapitel V (SGB V) seinen Niederschlag gefunden. Nach § 73 Abs. 7 SGB V dürfen Vertragsärzte sich für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial keine Entgelte oder andere Vorteile versprechen oder gewähren lassen, bzw. diese selbst versprechen oder gewähren. Als unzulässige Zuwendungen werden nach § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern angesehen, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
Publication History
Article published online:
15 December 2021
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