Kerninhalte der aktuellen Entscheidung
1. Eine Befristung einer Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets bei auf Dauer angelegten Leistungen scheidet regelmäßig aus.
2. Eine Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget bindet die Beteiligten in der Regel nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf.