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DOI: 10.1055/a-1676-9693
Stellungnahme der Rechtskommission des BVA und der DOG zur augenärztlichen Bewertung einer Prozentangabe des Sehvermögens im Strafrecht[*]
Stand April 2021
Präambel
Das Strafgesetzbuch sieht im Bestreben um den Schutz elementarer Rechtsgüter, wie z. B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Verhinderung weiterer Straftaten, bei besonderer Schwere der Tat ein höheres Strafmaß vor. Die juristischen Festlegungen sind im § 226 StGB des Strafgesetzbuchs verankert. Die Anwendung bedarf eines formalisierten, rechtsstaatlichen Verfahrens nach der Strafprozessordnung (StPO).
* Diese Leitlinie erscheint auch in der Zeitschrift Der Ophthalmologe, Springer Verlag, Heidelberg. Das Redaktionskomitee dieser Stellungnahme wird am Beitragsende gelistet.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
08. Dezember 2021
© 2021. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
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Literatur
- 1 Normenausschuss Feinmechanik und Optik (NAFuO) im DIN (2009) Sehschärfeprüfung – Das Normsehzeichen und seine Darbietung (ISO 8596:2009). Berlin: Beuth;
- 2 Bach M, Kommerell G. Sehschärfebestimmung nach Europäischer Norm. Wissenschaftliche Grundlagen und Möglichkeiten der automatischen Messung. Klin Monbl Augenheilkd 1998; 212: 190-195
- 3 Normenausschuss Feinmechanik und Optik (NAFuO) im DIN (2013) DIN 58220-3. Sehschärfebestimmung – Teil 3: Prüfung für Gutachten. Berlin: Beuth;
- 4 Tost F, Rohrschneider K. Wie kann die Prozentangabe des Sehvermögens im Strafrecht durch den medizinischen Sachverständigen nach dem aktuellen Stand der Medizin gehandhabt werden?. Klin Monbl Augenheilkd 2021; 238: 311-313