intensiv 2022; 30(05): 231
DOI: 10.1055/a-1888-5083
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Tobias Weimer

Vertretertätigkeit eines Krankenhausarztes in Arztpraxis unterliegt Sozialversicherungspflicht

Das BSG urteilte, dass auch Krankenhausärzte, die ihre ärztliche Vertretungstätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis erbringen, im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig sind. Es ist eine Gesamtwürdigung maßgeblich, in der insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation in den Blick zu nehmen ist. Denn auch bei eingeschränktem Weisungsrecht kann die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird und sich daher als „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ darstellt. Bei Vertragsgestaltungen, in denen – wie hier – die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart wird, ist dabei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Die Ärztin war insbesondere hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Patienten weisungsgebunden. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis war sie in deren Arbeitsabläufe eingegliedert. Das ausschließliche Tätigwerden in einer Vertretungssituation ändert daran nichts. Der Eingliederung in einen fremden „Arztbetrieb“ kann es zwar entgegenstehen, wenn ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt. Das war hier aber nicht der Fall. Die Krankenhausärztin hat lediglich die ärztlichen Leistungen vertretungsweise erbracht und keine Vertretung in der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftspraxis geleistet. Ob mit der gewählten Ausgestaltung der ärztlichen Vertretung berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wird, ist für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung unerheblich.

BSG, 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R



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Article published online:
14 September 2022

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