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DOI: 10.1055/a-2103-1376
Selbstbeschaffte Sach- und Dienstleistungen in der Radiologie
Naturalleistung als Regelfall der vertragsärztlich-radiologischen Versorgung
Das Leistungserbringungsrecht in der vertragsärztlich-radiologischen Versorgung basiert auf dem Grundsatz der Naturalleistung. Der Radiologe erbringt gegenüber dem Patienten die Sach- und Dienstleistung, ohne dafür vom Patienten eine Vergütung zu erhalten. Stattdessen nimmt der Radiologe an der Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung teil, an die die Krankenkassen die Gesamtvergütung gezahlt haben. Welche ärztlichen Sach- und Dienstleistungen als Naturalleistungen durch den Radiologen zu erbringen sind, regelt der einheitliche Bewertungsmaßstab (§ 87 SGB V) in Verbindung mit den Beschlüssen des gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91 ff. SGB V). Selbstbeschaffte Sach- und Dienstleistungen sind dem System der Naturalleistung daher fremd.
Publication History
Article published online:
25 July 2023
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