Zentralbl Chir 2024; 149(01): 23-26
DOI: 10.1055/a-2178-7084
Rechtliches – Urteile und Hintergründe

Das neue Ehegattennotvertretungsrecht

Erleichterung für Ärzte, Betreuer und Betreuungsgerichte?
Jörg Staatsmann

I. Einleitung

Bis zum 01.01.2023 waren Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und natürlich auch sonstige Verwandte nicht zu Entscheidungen über medizinische Behandlungen für den nicht mehr einwilligungsfähigen Partner befugt, solange sie nicht als rechtliche Betreuer bestellt oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt waren. Es entsprach aber nicht der verbreiteten Vorstellung, dass der andere Ehegatte im Krankheitsfall nicht befugt sein soll, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Deshalb wurde im Rahmen der Betreuungsrechtsreform ein Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung eingeräumt, um in einer für alle Beteiligten ohnehin belastenden Situation die Anordnung einer vorläufigen Betreuung zu vermeiden.

Prinzipiell hätte es eines Ehegattennotvertretungsrechts nicht bedurft, weil sich eine Betreuerbestellung auch durch eine der Betreuung gegenüber vorrangig erteilte Vorsorgevollmacht für den Ehegatten vermeiden ließe (§ 1815 Abs. 3 BGB). Die Praxis hat aber gezeigt, dass von dieser zu wenig Gebrauch gemacht wird. Daher stammt der schon seit 2003 vom Bundesrat geschmiedete Plan vom Ehegattennotvertretungsrecht.



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
05. März 2024

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