Im OP 2024; 14(03): 109
DOI: 10.1055/a-2250-3813
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Tobias Weimer

Unzuverlässigkeit eines Orthopäden wegen sexuellen Missbrauchs

Eine Unzuverlässigkeit nahm das VG Würzburg i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO an, als ein Arzt die medizinische Behandlungssituation ausnutzte, um Bild- und Videoaufnahmen von (teilweise) unbekleideten Frauen herzustellen und Patientinnen ohne medizinische Indikation an schambehafteten Körperteilen zu berühren. Dies stellt einen massiven Vertrauensbruch dar. Von einem Arzt ist aber zu erwarten, dass er das Persönlichkeitsrecht und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Angestellten und Patienten respektiert und diesbezüglich alles unterlässt, was strafrechtliche Relevanz hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns).

Bei Vorliegen einer Straftat nach § 174c StGB kann grundsätzlich ohne Weiteres von einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausgegangen werden. Gerade Orthopäden müssen Untersuchungen vornehmen, die einen engen Kontakt zum Patienten erfordern, wie das manuelle Untersuchen von Körperteilen, Muskeln oder Gelenken oder auch Untersuchungen mit dem Ultraschallgerät. Patienten erwarten deshalb von dem behandelnden Arzt, dass dieser sie allein aus medizinischer Erforderlichkeit heraus untersucht, ohne dabei sexuelle Absichten zu verfolgen. Wenn ein Arzt mehrfach gegenüber Patientinnen und (weiblichen) Angestellten den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt bzw. sexuell übergriffig wird, so ist dies ein Umstand, der die Unwürdigkeit des Arztes begründet.

VG Würzburg, Beschluss v. 11.09.2023 – W 7 S 23.1028

Praxishinweis: Nicht nur das Ruhen der Approbation, sondern auch der nachträgliche Widerruf einer Approbation steht im Raum. Deshalb sollte auch jeder noch so böse Schein vermieden werden. Fotos von Patienten sind ausschließlich unter Dokumentation der medizinischen Indikation sowie im Vorfeld (schriftlich) eingeholter Genehmigung anzufertigen.



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Article published online:
23 April 2024

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