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DOI: 10.1055/a-2302-7263
Freiheitsentziehende Maßnahmen, § 1831 Abs. 4 BGB
Die Zahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen (im Folgenden „FEM“) hat sich seit der Einführung des Betreuungsrechts im Jahr 1992 beständig erhöht und hat dort einen hohen Stellenwert. In Krankenhäusern und Altenheimen ist es zum Schutz von Patienten mitunter erforderlich, deren Fortbewegungsfreiheit einzuschränken.
Vom Standpunkt des behandelnden Arztes ergeben sich z. B. folgende Fragen:
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Wann reicht es aus, dass der Patient selbst in die FEM einwilligt?
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Wann wird die Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten/Ehegatten benötigt?
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Wann muss zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden?
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Wann ist die FEM zu beenden?
Publication History
Article published online:
25 November 2024
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Georg Thieme Verlag KG
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