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DOI: 10.1055/a-2330-2280
Liebe Kolleg*innen, liebe Mitglieder,

vermehrt erreichen uns in diesem Jahr Anfragen, wie Absolvent*innen einer Ausbildung zur/zum
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Medizinisch-technischen Assistenten/in für den Operationsdienst (MTAO; Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004),
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Operationstechnischen Angestellten (Landesverordnung Schleswig-Holstein über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten vom 8. Juni 2004),
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Operationstechnischen Assistenten/in (Landesverordnung Sachsen-Anhalt über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz vom 15. März 2010),
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Anästhesietechnischen Assistenten/in und Operationstechnischen Assistenten/in auf der Grundlage der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“
eine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des ATA-OTA-Gesetzes erhalten können.
Aufgrund der vielen Anfragen, die wir hierzu erhalten, möchten wir den Prozess des Antrags etwas näher beleuchten.
Um den Antrag stellen zu können, müssen zuerst die Bedingungen gemäß § 69 des ATA-OTA Gesetzes Absatz 1 erfüllt sein. Diese sind eine abgeschlossene Ausbildung in einem der oben genannten Ausbildungsberufe und deren rechtliche Grundlage.
Sind die Vorrausetzungen erfüllt, müssen Antragstellende noch nachweisen, dass sie sich zwischenzeitlich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. Sie müssen in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung geeignet sein und über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die zur Berufsausübung erforderlich sind. (§ 69, Absatz 2, ATA-OTA-G)
Die genannten Nachweise erfolgen in der Regel durch beglaubigte Kopien des Abschlusszeugnisses und der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), ein ärztliches Attest sowie eine Erklärung über die Abwesenheit von anhängigen Strafverfahren.
Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist bei der zuständigen Landesbehörde im Regierungsbezirk der theoretischen Ausbildungsstätte zu beantragen, in der die Ausbildung abgeschlossen wurde.
Ausbildungen, die ohne eine Grundlage gemäß § 69 des ATA-OTA-Gesetzes Absatz 1 durchgeführt wurden, werden in der Regel nicht ohne Weiteres anerkannt. In diesem Fall müssen Angehörige der genannten Berufe, die nicht nach einer DKG-Empfehlung oder einer landesrechtlichen Verordnung ausgebildet wurden, zur Anerkennung eine mündliche und praktische Nachprüfung gemäß § 66 und § 69 der ATA-OTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrV) ablegen.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich hierbei gemäß § 69 ATA-OTA-APrV auf die folgenden Kompetenzschwerpunkte und sollte pro Teilnehmendem mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern:
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Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen.
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Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen.
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Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten.
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Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren.
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Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten. (§ 69 ATA-OTA-APrV)
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologischen oder operativen Situationen gemäß § 74 ATA-OTA-APrV, wobei jede Situation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer zu behandelnden Patientin oder einem zu behandelnden Patienten ausgestaltet sein soll. (§ 74, Absatz 1, Absatz 3, ATA-OTA-APrV)
Die beteiligten Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte müssen in eine Teilnahme eingewilligt haben. (§ 74, Absatz 3, ATA-OTA-APrV)
Eine Übersicht über die zuständigen Behörden haben wir, soweit uns bekannt, auf unserer Homepage unter www.ata-ota.org/staatliche-anerkennung zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an management@ata-ota.org.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ATA-OTA Verband
Deutscher Berufsverband Anästhesietechnischer und Operationstechnischer Assistenz
Ahornallee 47
14050 Berlin
Redaktion & Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für den Inhalt:
Marius Maier
oeffentlichkeitsarbeit@ata-ota.org
Publication History
Article published online:
27 August 2024
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