CNE Pflegemanagement 2024; 11(04): 2
DOI: 10.1055/a-2337-1826
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Krankenhausreform:


16 gegen 1?


Die Krankenhausreform löst in den Ländern großen Widerstand aus. Auch Ärzteverbände, Krankenkassen und Kliniken sprechen sich gegen die Pläne von Gesundheitsminister Lauterbach aus. Das Bundeskabinett stimmte dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zwar zu, bei der ersten Lesung im Bundestag hagelte es jedoch parteiübergreifend Kritik. Sollte der Bund die Vorschläge der Länder nicht aufgreifen, drohen diese mit dem Gang in den Vermittlungsausschuss. Vorgesehen ist bzw. war prinzipiell ein Inkrafttreten der Reform zum 1. Januar 2025.


Die Krankenhausreform sieht die Einführung von 65 Leistungsgruppen vor, die bundesweit gleiche Qualitäts- und Ausstattungskriterien vorgeben. Die Bundesländer sollen dann im Rahmen ihrer Krankenhausplanung den Krankenhäusern Leistungsgruppen zuordnen. Für die vergebenen Leistungsgruppen ist eine Vorhaltefinanzierung von 60 Prozent der Betriebskosten geknüpft. Der Rest, sprich 40 Prozent, soll weiterhin über DRGs finanziert werden.


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Reinhard Schaffert, Geschäftsführer Klinikverbund Hessen e. V.

Die Notwendigkeit einer Krankenhausreform ist unstrittig, insbesondere das zentrale Element der Krankenhausplanung mit Leistungsgruppen. Doch der Entwurf des KHVVG geht weit über das NRW-Modell hinaus – und hier beginnen die Probleme: Vor allem die Verknüpfung der Leistungsgruppen mit der Vorhaltefinanzierung und mit Mindestvorhaltezahlen macht das System komplex, bürokratisch und in seinen Konsequenzen unabsehbar. Denn die neue Vergütungsform ist eben keine Vorhaltefinanzierung, sondern ein zweites, paralleles Fallpauschalensystem. Die Fallabhängigkeit bleibt weiterhin gegeben, wenn auch verzögert und gedämpft. Das hat mit Vorhaltung nichts zu tun. Das Gesetz so zu verabschieden, birgt erhebliche und heute noch unabsehbare Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung und ist ein erhebliches Risiko.



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Article published online:
29 July 2024

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