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DOI: 10.1055/a-2359-3446
Leistungsberechtigte in der EGH: Bemühungen um eine Neudefinition

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde nicht nur die herkömmliche, defizitorientierte Definition von Behinderung im SGB IX durch einen Behinderungsbegriff ersetzt, der gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer „Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“ betrachtet (siehe § 2 Abs. 1 SGB IX n. F.). Durch eine Novellierung von § 99 SGB IX in der Fassung von Art. 25a BTHG sollte zudem das Kriterium für den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) – die Wesentlichkeit der Behinderung – im Lichte der UN-BRK und in Anlehnung an die ICF neu definiert werden. Die in das Gesetzgebungsverfahren involvierten Interessengruppen forderten allerdings übereinstimmend, dass durch die Neudefinition der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis in der EGH weder ausgeweitet noch eingeschränkt wird.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
08. August 2024
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