Aktuelle Kardiologie 2024; 13(06): 453-459
DOI: 10.1055/a-2392-6194
Kurzübersicht

Rechtlicher Umgang mit Cyberangriffen auf Einrichtungen des Gesundheitswesens

Legal Handling of Cyber Attacks on Healthcare Facilities
Matthias Dann
1   Wessing und Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf, Deutschland (Ringgold ID: RIN470429)
,
Diana Nadeborn
2   Cybercrime-Verfahren, Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, Deutschland
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Zusammenfassung

Einrichtungen des Gesundheitswesens sind beliebte Ziele von Cyberangriffen. Mittels Ransomware wird hierbei auf sensible Daten und Systeme zugegriffen, um Lösegeld zu erpressen. Um dies zu vermeiden und im Falle eines Angriffs möglichst schnell die Cybersicherheit wiederherzustellen, existieren zahlreiche Regelungen, die unter anderem technische und organisatorische Schutzmaßnahmen anordnen.

Abstract

Healthcare facilities are popular targets for cyber attacks. Ransomware is used to access sensitive data and systems in order to extort ransom money. To prevent this and restore cyber security as quickly as possible in the event of an attack, there are numerous regulations that stipulate technical and organizational protective measures, among other things.

Was ist wichtig?
  • Ransomware: Die häufigste Form der Cyberangriffe erfolgt mittels Ransomware, einer Schadsoftware, die auf sensible Daten und Systeme zugreift. Diese werden verschlüsselt, um Lösegeld gegen die Wiederherstellung der Verfügbarkeit und Vertraulichkeit zu erpressen.

  • Gesetzliche Anforderungen: Vorgeschrieben werden sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen zur Prävention von Cyberangriffen. Die Anforderungen an Kritische Infrastrukturen nach dem BSIG sind besonders streng. Dazu gehören auch Einrichtungen des Gesundheitswesens.

  • Umgang mit Cyberangriffen: Der Gesetzgeber verlangt Maßnahmen, die sich auf die Zeit vor, während und nach einem Angriff richten.

  • Sanktionen: Ein Ransomware-Angriff ist strafbar. Doch auch die Angegriffenen können sich durch Lösegeldzahlungen oder Datenschutzverstöße einer Sanktionsgefahr aussetzen. In Zukunft droht zudem eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung, wenn diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, Sicherheitsmaßnahmen effektiv zu implementieren.

  • Lösegeldzahlungen: Eine besondere Sanktionsgefahr stellt die Zahlung von Lösegeld dar. In Betracht kommt die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Die Rechtfertigungsmöglichkeiten sind umstritten.



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Article published online:
22 November 2024

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