intensiv 2026; 34(01): 5
DOI: 10.1055/a-2719-1597
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Autor*innen

  • Tobias Weimer

Hakenhalten im OP durch Dritte noch immer gängige Praxis?

Das Arbeitsgericht Paderborn (3 Ca 339/24) hatte einen Fall des „Hakenhaltens“ im OP im Rahmen eines Kündigungsschutzsprozesses eines Oberarztes gegen den Klinikträger zu entscheiden. Der OA hatte seinen 16-jährigen Sohn zum Hakenhalten während einer Schulteroperation in den OP mitgenommen. Tatsächlich tackerte der Sohn letztlich das Wundgebiet am Ende der Operation. Im Zuge des Prozesses verteidigte sich der OA mit der Behauptung, dass dies auch in der Vergangenheit der üblichen Praxis bei der Beklagten entspräche. Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung und wies die Klage ab. Die Diskussion um die Anwesenheit Dritter während einer Behandlung, insbesondere von Medizinprodukteberatern, ist nicht neu und wurde eigentlich (abschließend) Anfang des Jahrtausends geführt. Sie mündete letztlich auch in eine BVMed-Empfehlung zur Erstellung einer Unternehmensrichtlinie für die Anwesenheit und das Verhalten von Medizinprodukteberatern in Operationsräumen, die regelmäßig überarbeitet wird. Danach haben Medizinprodukteberater keine aktive Rolle bei der Behandlung des Patienten einzunehmen. Grundsätzlich gebietet § 7 Abs. 5 MBO-Ä, dass andere Personen bei der Untersuchung und Behandlung des Patienten nur dann anwesend sein dürfen, wenn der verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen. In der Tat werden Patienten regelmäßig damit rechnen und auch damit einverstanden sein, dass ihre behandelnden Ärzte zur Wahrnehmung der in § 83 MPDG i. V. m. § 88 Abs. 1 Nr. 6 MPDG i. V. m § 5 Abs. 1 der MPBetreibV beschriebenen Aufgaben Medizinprodukteberater heranziehen und diese dafür im OP anwesend sein können. Die Einholung des Einverständnisses ist aber Pflicht. So auch im vorliegenden Fall. Das Hakenhalten durch den Sohn des Operateurs ist aber ein No-Go, das auch haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen hat; denn die Einwilligung zur Operation dürfte mangels Aufklärung über diesen Umstand schlicht unwirksam sein. Ein Umstand, der unweigerlich zum Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung führt, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird.



Publikationsverlauf

Artikel online veröffentlicht:
09. Januar 2026

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