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Rofo 2026; 198(01): 116-126
DOI: 10.1055/a-2729-6019
DOI: 10.1055/a-2729-6019
DRG-Mitteilungen
Update zu den rechtlichen Anforderungen bei ärztlichen Wahlleistungen
I. Einleitung
Die Vergütung eines Chefarztes einer radiologischen Fachabteilung ist im erheblichen Umfang von der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen gem. §§ 2 Abs. 1 S. 1 HS 2, 17 Abs. 3 KHEntgG[1] abhängig. Hierbei handelt es sich um die sog. Chefarztbehandlung. Dabei ist es nicht von Belang, ob sich die Honorierung des Chefarztes im Rahmen der sog. Beteiligungsvergütung ergibt oder dem Chefarzt unmittelbar durch den Krankenhausträger ein Liquidationsrecht eingeräumt wird.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
16. Dezember 2025
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