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DOI: 10.1055/a-2749-5624
Rettungsdienst als Teil des Gesetzes zur Notfallversorgung
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Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vom August 2024 wurde nunmehr von der neuen Regierung am 17.11.2025 eine überarbeitete, mehr als 100 Seiten umfassende Fassung vorgelegt [1]. Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung der Steuerung der Hilfeersuchenden und eine Einsparung der Gesundheitskosten, um ein leistungsfähiges Gesundheitssystem sowie eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung zu gewährleisten. Dazu müssen die 3 Versorgungsbereiche vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Die derzeitigen Fehlsteuerungen, die eine Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes zur Folge haben, müssen abgestellt werden. Mit der Aufnahme der medizinischen Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch soll die Rechtslage an die Versorgungsrealität angepasst werden. Nicht angesprochen im Referentenentwurf ist die Beziehung der Notfallrettung zur Gefahrenabwehr beim Katastrophen- und Bevölkerungsschutz.
Neu ist der Begriff des Gesundheitsleitstellensystems (§ 133a SGB V), unter dem die Vernetzung der Rettungsleitstellen und der Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zu verstehen ist. Die beiden Leitstellen werden digital vernetzt und nutzen einheitliche Ersteinschätzungskriterien. Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle der KV im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der KV wahr. Deren Vernetzung mit den Rettungsleitstellen soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, neben der ambulanten Versorgung durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen.
Publication History
Article published online:
16 December 2025
© 2025. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany
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Literatur
- 1 Bundesministeriums für Gesundheit. Gesetz zur Reform der Notfallversorgung. Referentenentwurf. 17.11.2025 Accessed November 18, 2025 at: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallreform.html
